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   OVG Berlin, 26.06.2003 - 2 S 20.03   

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https://dejure.org/2003,21534
OVG Berlin, 26.06.2003 - 2 S 20.03 (https://dejure.org/2003,21534)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26.06.2003 - 2 S 20.03 (https://dejure.org/2003,21534)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 2 S 20.03 (https://dejure.org/2003,21534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung von Investitionen für den Umbau und Modernisierung eines Seniorenwohnheims; Rechtsschutzverkürzung durch die Abhängigmachung der Inanspruchnahme der Fördermittel von der Bestandskraft eines Bewilligungsbescheids ; Möglichkeit einer vorläufigen Inanspruchnahme ...

  • Judicialis

    SGB XI § 9; ; SGB XI § ... 82 Abs. 3; ; SGB XI § 82 Abs. 3 Satz 3; ; LPflegEG § 3 Abs. 1 Satz 2; ; LPflegEG § 5 Abs. 3 Satz 3; ; LPflegEG § 10; ; LPflegEG § 10 Abs. 2; ; LPflegEG § 10 Abs. 2 Satz 1; ; LPflegEG § 10 Abs. 3; ; LPflegEG § 82 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz; ; PflegeVG § 82 Abs. 3; ; PflegEföVO § 11 Abs. 1 Satz 2; ; LPflegeGVO § 10 Abs. 6; ; VwGO § 80 Abs. 1; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; VwVfG § 36; ; VwVfG § 44 Abs. 4; ; GKG § 13 Abs. 2; ; GKG § 20 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 24 A 537.02
  • OVG Berlin, 26.06.2003 - 2 S 20.03
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Berlin, 26.06.2003 - 2 S 20.03
    Ob Teilregelungen eines Bescheids Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind, die unter Berücksichtigung der ihnen im jeweiligen Zusammenhang mit der begünstigenden Regelung zukommenden Funktion und Bedeutung einer gesonderten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Behandlung zugänglich sind und dementsprechend im Anfechtungsstreit "isoliert" aufgehoben werden können oder ob dies infolge einer unlösbaren Verknüpfung mit der begünstigenden Regelung nicht zulässig ist und der Betroffene eine Beseitigung der Nebenbestimmungen nur im Wege einer mit dem Verpflichtungsbegehren zu verfolgenden Revision der gesamten Regelung erreichen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2000, NVwZ 2001, S. 429; Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059).
  • BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77

    Gebäudeabbruch

    Auszug aus OVG Berlin, 26.06.2003 - 2 S 20.03
    Ein solcher untrennbarer Zusammenhang liegt hier vor, weil die Behörde bei objektiver, an den zu Grunde liegenden Rechtssätzen orientierter und in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 VwVfG erfolgender Betrachtung die im Falle einer Teilaufhebung verbleibende Regelung nicht getroffen hätte und auch nicht hätte treffen können, weil sie in dem für die Anfechtung maßgebenden Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht rechtmäßig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1995, Buchholz 451.20 § 33 i Nr. 19; Urteil vom 17. Februar 1984, Buchholz 310 § 113 Nr. 137; BVerwGE 55, 135, 137; Weyreuther, a.a.O., S. 371; Beschluss des Senats vom 30. Mai 1996, BRS 58 Nr. 123 = NVwZ 1997, S. 1005).
  • OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    Auszug aus OVG Berlin, 26.06.2003 - 2 S 20.03
    Ob Teilregelungen eines Bescheids Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind, die unter Berücksichtigung der ihnen im jeweiligen Zusammenhang mit der begünstigenden Regelung zukommenden Funktion und Bedeutung einer gesonderten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Behandlung zugänglich sind und dementsprechend im Anfechtungsstreit "isoliert" aufgehoben werden können oder ob dies infolge einer unlösbaren Verknüpfung mit der begünstigenden Regelung nicht zulässig ist und der Betroffene eine Beseitigung der Nebenbestimmungen nur im Wege einer mit dem Verpflichtungsbegehren zu verfolgenden Revision der gesamten Regelung erreichen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2000, NVwZ 2001, S. 429; Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059).
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